Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Wer leistungsberechtigt ist, richtet sich nach § 1 AsylbLG.
Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG für die ersten 36 Monate nach der Einreise unter anderem:
- Grundleistungen zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes, dazu gehören zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Fahrtkosten, Strom und sonstige notwendige persönliche Bedarfe
- Notwendige Kosten für Unterbringung und Heizung
- Leistungen Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen bei Krankheit: bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen werden Krankenscheine für erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlungen ausgestellt.
Nach Ablauf der 36 Monate können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen bezogen werden, die sich an den Leistungen der Sozialhilfe orientieren.
Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe beziehen (www.hannover.de/BuT) und die Region-S-Karte erhalten.
Bei Fragen zur Unterbringung können Sie sich an den Fachdienst Ordnung und Sicherheit der Stadt Lehrte wenden.