Beschlüsse gemäß § 182 NKomVG
Das Umlaufverfahren für Ratsbeschlüsse ist eine Sonderregelung für epidemische Lagen und im § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt.
Gemäß §182 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NKomVG kann zur Bewältigung einer epidemischen Lage auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder einer Vertretung damit einverstanden erklären.
Diese Beschlüsse müssen gemäß § 182 Abs. 2 S. 2 NKomVG veröffentlicht werden.