Kindertagespflege

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Die Stadt Lehrte stellt Ihnen mehrere Möglichkeiten bereit, Kindertagespflege in Anspruch zu nehmen. Sie können Ihr Kind z.B. bei einer Tagespflegeperson, in deren Haushalt betreuen lassen oder eine Tagespflegeperson in Ihrem Haushalt anstellen. Darüber hinaus mieten Tagespflegepersonen Räumlichkeiten an, um dort Kinder zu betreuen oder schließen sich in einem Verbund, einer Großtagespflegestelle, zusammen. Eine Vermittlung erfolgt in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Frau Kirsch.

Ihr Kind ist bereits 3 Jahre alt,
dann hat es nun bis zum Schuleintritt einen rechtlichen Anspruch auf den Besuch einer Kindertages­einrichtung. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist zu finden im § 24 Absatz 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII). Die Stadt Lehrte fungiert als Träger der örtlichen Jugendhilfe und stellt Ihnen ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung. Hierzu zählen auch das ergänzende Betreuungsangebot sowie die Förderung in der Kindertagespflege.

Ihr Kind ist bereits 1 Jahr alt,
somit hat es seit dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kinder­tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Die Stadt Lehrte wird Ihnen vorrangig einen Platz bei einer Kindertagespflegeperson vermitteln. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist zu finden im § 24 Absatz 2 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Inanspruchnahme von Kindertagespflege in der Stadt Lehrte, vom 01.01.2018. Die Satzung steht Ihnen als pdf-Datei auf dieser Internetseite zur Verfügung. Die Vor- und Nachteile, sowie das für Ihre Bedürfnisse passende Betreuungsangebot, ermitteln Sie in einem persönlichen Gespräch mit Frau Kirsch.

Ihr Kind ist noch kein Jahr alt,
daher hat es noch keinen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Möchten Sie Ihren Säugling trotzdem von einer Tagespflegeperson betreuen lassen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind folgende:

1.     der oder die Personensorgeberechtigten geht/ gehen einer Erwerbstätigkeit nach, möchte/n eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ist/sind derzeit Arbeit suchend,

2.     der oder die Personensorgeberechtigten befindet/befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schulausbildung- oder einem Studium,

3.     der oder die Personensorgeberechtigten bezieht/beziehen Leistungen zur Eingliederung, im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuches oder

4.     ihr Kind benötigt die Bildung, Erziehung und Betreuung durch eine Tagespflegeperson für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Bei Fragen oder Anmerkungen zur Kindertagespflege, wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachberaterin für Kindertagespflege, Frau Kirsch. Bei Fragen hinsichtlich der Gewährung des Kostenbeitrags oder einer Ermäßigung der Gebühr nach § 90 Abs. 3 SGB VIII, wenden Sie sich bitte an Herrn Gusky.

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Dokumente

Gütesiegel

Fortbildungen

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Fortbildung Kita 2023/2024
fortbildungsprogramm kitajahr 23.24
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Teilnahme- und Durchführungsbedingungen für Fort- und Weiterbildungen in der Stadt Lehrte
teilnahme und durchführungsbedingungen für fort und weiterbildungen in der stadt lehrte
0.12 MB
Leitbild für Fort- und Weiterbildung in der Stadt Lehrte
leitbild für fort und weiterbildungen in der stadt lehrte
0.42 MB

Grundqualifikation

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VHS Kindertagespflege Grundqualifizierung 1.66 MB

Aufbau Plus 160 Stunden

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2022 09 qualifizierung kindertagespflege qhb werk statt schule e v
Qualifizierung Kindertagespflege QHB Werk-statt-Schule e.V.
0.29 MB

Aufbau Plus 400 Stunden