Vormundschaften und Pflegschaften
Vollständiger Inhaber des Sorgerechts und somit gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der auch Vormund des Minderjährigen ist, also die Vormundschaft innehat. Das Sorgerecht kann jedoch auch entzogen werden. Das passiert vor allem dann, wenn Eltern ihre elterlichen Pflichten in Sachen Kindeswohl verletzen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Vormundschaften/Pflegschaften der Stadt Lehrte übernehmen – per Gesetz oder durch das Familiengericht bestellt – die Vormundschaft für minderjährige Kinder. Außerdem können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Vormundschaften/Pflegschaften durch gerichtlichen Beschluss auch für einzelne Aufgaben zum Pfleger eines Kindes bestellt werden.
Als Amtsvormundschaft bezeichnet man im deutschen Familienrecht die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen, die durch das jeweils zuständige Jugendamt ausgeübt wird.
Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bedeutet, dass das zuständige Jugendamt die Vormundschaft von Gesetzes wegen übernimmt. Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen, insbesondere wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird.
Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft wird oftmals mit dem vollständigen Entzug des Sorgerechts und der Einrichtung einer Vormundschaft verwechselt. Dem ist nicht so.
Nach deutschem Recht ist es gewollt, dass der vollständige Entzug der elterlichen Sorge der letzte Schritt ist, wenn alle anderen vorherigen Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Ergänzungspflegschaft stellt hierbei eine vorgeschaltete Maßnahme dar, welche den Teilentzug der elterlichen Sorge nach sich zieht.
Im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft wird den Eltern das Sorgerecht in Teilbereichen entzogen und auf eine/n Dritte/n übertragen. Der gerichtlich eingesetzte Ergänzungspfleger erhält somit das Sorgerecht für bestimmte Aufgabengebiete, die Eltern haben jedoch ebenfalls weiterhin das Sorgerecht für festgelegte Bereiche. Die Pflegschaft ist also sozusagen eine eingeschränkte Vormundschaft, sie wird sich nur auf ganz bestimmte Bereiche beziehen wie zum Beispiele das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge.