Unterhaltsvorschuss
Leistungsbeschreibung
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:
ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Neu ab dem 1. Juli 2017
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen
für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.
Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und /oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.
Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.
Antragstellung auf Auszahlung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend der jeweiligen Stadt- bzw. Kreisverwaltungen.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Kind oder Ihre Kinder möglicherweise Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben, können Sie gern Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle aufnehmen und sich beraten lassen.
Download der Antragsunterlagen:
Antrag Unterhaltsvorschuss
Umfangreiche Informationen erhalten Sie auch beim Unterhaltsvorschuss – eine Hilfe für allein Erziehende | Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (niedersachsen.de)
Wichtige Informationen rund um die Leistungsbereiche Unterhaltsvorschuss und Beistandschaft sind abrufbar über einen aktuell aufgenommenen Podcast. Hierzu laden wir Sie herzlich ein: