Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.)/Sozialpädagoge (B.A.)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogin (B.A.) / Sozialpädagoge (B.A.) oder als Sozialarbeiterin (B.A.) / Sozialarbeiter (B.A.) tätig sein wollen, brauchen Sie in aller Regel die entsprechende staatliche Anerkennung in Form der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin (B.A.)“ bzw. „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge B.A.)/ „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin (B.A)“ „staatlich anerkannter Sozialarbeiter (B.A.)“.
Soziale Arbeit ist ein reglementierter Beruf. Auch mit einem im Ausland erworbenen einschlägigen grundständigen Hochschulabschluss können Sie in Deutschland die diesbezügliche staatliche Anerkennung beantragen.
Verfahrensablauf
Für die staatliche Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer eingereichten Dokumente, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Sozialpädagogin (B.A.)/des Sozialpädagogen (B.A.) bzw. der Sozialarbeiterin (B.A.)/des Sozialarbeiters (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen und inhaltlichen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer des Hochschulstudiums. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Wichtiger Hinweis: Für akademische Qualifikationen können Sie eine grundsätzliche Bewertung Ihres Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Die Bewertung durch die ZAB ersetzt nicht das hier zu beantragende Verfahren für die staatliche Anerkennung (inhaltliche Prüfung durch eine zuständige Hochschule).
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
- Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
- Lohnt sich die Anerkennung für mich?
- Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
- An welche Stelle muss ich mich wenden?
- Wie sieht das Verfahren aus?
- Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was kostet das Verfahren?
- Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Studiengänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Angabe Ihrer Kontaktdaten (Anschrift gegenwärtiger Wohnort / E-Mail)
- Identitätsnachweis
- Beglaubigter Hochschulabschluss bzw. Bachelorurkunde einschließlich Fächer- und Notenübersicht oder sonstige Befähigungs- und Ausbildungsnachweise / transcript of records / Diploma Supplement über das Studium im Ausland
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitsverträge, Praktikumsnachweise, Arbeitszeugnisse) mit Angabe zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit, zu den absolvierten Tätigkeitsbereichen, Beurteilungen der Tätigkeiten sowie zur jeweiligen Gesamtdauer der beruflichen Tätigkeiten, oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben und ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
- Ein aktuelles, erweitertes Führungszeugnis bzw. ein Beleg darüber, dass bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregister zur Vorlage an der Hochschule beantragt worden ist
Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung werden Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Sprachniveau B2 empfohlen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Rechtsgrundlage
Die Entscheidung wird nach §§ 1 - 3 d er Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) getroffen.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsbehelf möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuständigkeit liegt bei den Hochschulen in Niedersachsen, die gemäß § 1 SozHeilKindVO einen B.A. Studiengang auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit anbieten:
- Hochschule Emden / Leer
- Hochschule Hannover
- Hochschule HAWK Hildesheim / Holzminden / Göttingen
- Universität Hildesheim
- Universität Lüneburg
- Hochschule Osnabrück
- Hochschule Ostfalia
- Universität Vechta
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