Behinderung Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Leistungsbeschreibung

Sie können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn der festgestellte Grad Ihrer Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist. Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für Sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Nicht dazu zählen Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Rentenvoraussetzungen.

Sie können mit einer Gleichstellung möglicherweise Ihren Arbeitsplatz sichern. Das trifft zu, falls dieser zum Beispiel gefährdet ist durch:

  • häufiges Fehlen aufgrund der Behinderung
  • geringere Belastbarkeit
  • eingeschränkte berufliche und / oder regionale Mobilität

Verfahrensablauf

Der Antrag für Gleichstellung ist mittels eines Formulars bei der zuständigen Stelle zustellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der  für Ihren den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit.

Voraussetzungen

  • festgestellter Grad Ihrer Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Gleichstellung
  • Feststellungsbescheid zur vorliegenden Behinderung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der zuständigen Stelle.

Bei Fragen zum Thema Gleichstellung können Sie sich ebenfalls an die Rufnummer 0800 4 555500 (gebührenfrei) wenden.

Ein Service des Landes Niedersachsen