Straßenbenennung

Leistungsbeschreibung

Die Benennung von Straßen dient der Orientierung innerhalb des Stadtgebietes. Es soll hierdurch gewährleistet werden, dass der gewünschte Bestimmungsort eindeutig bezeichnet wird und aufgesucht werden kann.

Eine Straßenbezeichnung darf im Gemeindegebiet nur einmal vorkommen.

 

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Träger der Straßenbaulast.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Notwendig ist der Beschluss des zuständigen Gremiums.

Rechtsgrundlage

§ 58 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz bei Straßen innerhalb der Kernstadt

§ 93 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz bei Straßen in den Ortschaften