Widmung, Umstufung, Einziehung von Straßen
Leistungsbeschreibung
Widmung:
Die Bestimmung einer Sache für den öffentlichen Zweck.
Umstufung (Auf- oder Abstufung):
Die Verkehrsbedeutung der Straße ändert sich.
Einziehung:
Die Eigenschaft als öffentliche Straße geht verloren oder ändert sich (Teileinziehung). Hierfür ist es erforderlich, dass die Verkehrsbedeutung wegfällt oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine Einziehung sprechen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der Träger der Straßenbaulast.
Rechtsgrundlage
§§ 6 bis 8 Niedersächsisches Straßengesetz
§ 27a Verwaltungsverfahrensgesetz