Kostenerstattungsbeiträge

Leistungsbeschreibung

Kostenerstattungsbeträge sind für die Durchführung von Maßnahmen zu entrichten, die ein Bebauungsplan den Grundstücken als Ausgleich für die – durch die Bebauung zu erwartenden – Eingriffe in Natur und Landschaft an anderer Stelle zugeordnet hat. Ausgleichsmaßnahmen können z.B. die Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Schaffung/Renaturierung von Wasserflächen oder die Entsiegelung befestigter Flächen sein.

Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

Zu dem erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für

  • den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahme,
  • die Ausgleichsmaßnahme einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl; die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, ist die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Die überbaubare Grundstücksfläche ist die im Bebauungsplan festgelegte Teilfläche des Grundstücks, auf der bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

Kostenerstattungspflichtig ist der Eigentümer oder Vorhabenträger des der Kostenerstattungspflicht unterliegenden Grundstücks.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt oder den Gemeinden in deren Gebiet die ausgebaute Straße liegt.

Für durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Bebauungsplänen im Stadtgebiet Lehrte ist die Stadt Lehrte, Fachdienst Straßen und Verkehr zuständig.

 

Rechtsgrundlage

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135c BauGB