Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Stadt Lehrte erhoben, soweit der Grundbesitz in Lehrte liegt.
Zur Steuer herangezogen wird
land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz (Grundsteuer A)
sonstiges Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zunächst stellt das Finanzamt für ein Grundstück einen Einheitswert fest und errechnet hieraus den Grundsteuermessbetrag. Es erteilt der/dem Steuerpflichtigen den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid (sogenannte Grundlagenbescheide). Die Stadt Lehrte erhält eine Durchschrift des Grundsteuermessbescheides. Erst danach kann der Grundsteuerbescheid (sogenannter Folgebescheid) durch die Stadt Lehrte erstellt werden, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B auf den Grundsteuermessbetrag anwendet.
Alle Veränderungen, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen (z.B. Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), müssen zunächst dem Finanzamt angezeigt werden, damit Einheitswert und Grundsteuermessbetrag geändert werden.
Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Einheitswert und Grundsteuermessbetrag stichtagsbezogen immer auf den 1. Januar des Folgejahres einer Veränderung angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist. Bei Änderungen muss daher für das laufende Jahr in jedem Fall die Grundsteuer unverändert weiterhin entrichtet werden.
Ändert sich die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer muss ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig werden, denn das Finanzamt entscheidet auch über die persönliche Steuerpflicht. Das bedeutet, dass bei einem Eigentumswechsel die Steuerpflicht der Veräußerin oder des Veräußerers erst endet, wenn das Finanzamt den Steuergegenstand der Erwerberin oder dem Erwerber durch eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung zugerechnet hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt dieses zum 1. Januar des auf die Besitzübergabe folgenden Jahres. Die Regelungen des Kaufvertrages sind insoweit nicht entscheidend.
Aktuell findet in Niedersachsen eine Grundsteuerreform statt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
An wen muss ich mich wenden?
Fragen zum Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid
Finanzamt Burgdorf (Einheitliche Grundbesitzstelle)
Vor dem Hannoverschen Tor 30
31303 Burgdorf
Tel. 05136/806–0
E-Mail: Poststelle@fa-bu.niedersachsen.de
Fragen zum Grundsteuerbescheid
Stadt Lehrte
Fachdienst Finanzen und Liegenschaften
Rathausplatz 1
31275 Lehrte
E-Mail: steuern@lehrte.de
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsbehelf
Falls die oder der Abgabenpflichtige mit der Festsetzung der Abgabe nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben. Soweit sich ein Rechtsbehelf gegen Feststellungen richtet, die in einem Grundlagenbescheid getroffen sind, ist nur dieser Bescheid beim Finanzamt anzufechten, da die Stadt Lehrte an den Inhalt des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes gebunden ist. Ändert das Finanzamt den angefochtenen Bescheid, passt die Stadt Lehrte den Steuerbescheid von Amts wegen an.
Sollten bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Abgaben fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden, da ein Rechtsbehelf nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung hat. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.
Was sollte ich noch wissen?
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer für die folgenden Kalenderjahre in einer Summe am 1. Juli eines jeden Jahres fällig gestellt werden. Der entsprechende Antrag muss bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.
Informationen zur Grundsteuer finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
Bitte beachten Sie außerdem die geltende Kleinbetragssatzung Grundsteuer.
Zudem finden Sie hier die Hebesatzsatzung (Hebesätze für Realsteuern) ab 01.01.2025 sowie die Bekanntmachung der aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer 2025.