Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (EGH)
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn
- 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einzuholen.
Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1. in ambulanter Form,
- 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- 3. durch geeignete Pflegepersonen und
- 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) ist die Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).
Die Hilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind haben daher keinen Anspruch nach § 35a SGB VIII. Für diesen Personenkreis kommt Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII oder Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (Erwachsene) nach § 53 SGB XII in Betracht. Dieser Leistungstatbestand integriert auch die (drohende) seelische Behinderung.
Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können – im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung – selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen. Allerdings ist dabei die Zustimmung der Personensorgeberechtigen in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.