Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (McCain GmbH, Eschborn)

Bek. d. GAA Braunschweig v. 02.04.2025 – BS 25-008 –

Die Firma McCain GmbH, Düsseldorfer Straße 13, 65670 Eschborn, hat mit Antrag vom 28.01.2025 die Erteilung der ersten Teilgenehmigung gemäß § 8 BImSchG i. V. m. einer Genehmigung nach den §§ 4 und 10 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Produktionsstätte für McCain-Kartoffelprodukte am Standort Ackerköpfe in 31226 Peine, Gemeinde Hohenhameln, Gemarkung Mehrum, Flur 3, Flurstücke 109/34, 115/12, 115/14, 115/19, 115/25, 124/2, 124/7, Gemeinde Hohenhameln, Gemarkung Schwicheldt, Flur 9, Flurstücke 27/22, 27/25, 32/12, 32/26, 32/27, 32/28, 33/2, 33/5, 33/7, 39/4 und Gemeinde Stadt Peine, Gemarkung Schwicheldt, Flur 7, Flurstücke 1/25, 1/26, 1/31, 1/34,1/48 beantragt.

Des Weiteren wird eine Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8 a Abs. 1 BImSchG im Rahmen der ersten Teilgenehmigung für die Baufeldvorbereitungen, Erdbewegungen sowie für die Pfahlgründung, Fundamentarbeiten, die BFT-Stützen, Frostschürzen und Träger beantragt.

Die Anlage soll im Januar 2027 in Betrieb genommen werden.

Die Errichtung und Betrieb der Anlage zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag bedarf der Genehmigung gemäß den §§ 4 und 10 BImSchG i. V. m. § 1 sowie Nummer 7.34.2 EG des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Es handelt sich dabei um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – sog. Industrieemissions-Richtlinie – (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; Nr. L 158 vom 19.6.2012, S. 25), geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024), für die die BVT-Schlussfolgerung für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie vom 12.11.2019 (ABl. L 313/60, 04.12.2019) maßgeblich ist.

Im Rahmen der 1. Teilgenehmigung werden folgende Maßnahmen beantragt:

Errichtung der Bauteile: Produktion (1. Ausbauphase), Technikgebäude, Abwasseraufbereitung und Pförtner.

Insgesamt umfasst das Vorhaben folgende Maßnahmen:

– Errichtung und Betrieb Produktionsanlagen zur Herstellung von Kartoffelprodukten mit einer zukünftigen Produktionsmenge an Fertigerzeugnissen im Endausbau von 3 048 t/Tag nach Nummer 7.34.2 EG des Anhangs 1 der 4. BImSchV;

– Errichtung und Betrieb einer Ammoniakkälteanlage für die Herstellung von Kartoffelprodukten mit einem geplanten Ammoniakinventar im Endausbau von 72,69 t nach Nummer 10.25 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV;

– Errichtung und Betrieb einer zweiten, vollständig separaten Ammoniakkälteanlage für die Tiefkühl-Lagerung von Kartoffelprodukten mit einem geplanten Ammoniakinventar im Endausbau von 8,5 t nach Nummer 10.25 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV;

– Errichtung und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen:

–   drei Dampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW und einer maximalen Dampferzeugung von je 30 t/h, Brennstoff Erdgas,

–   ein Heißwassererzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung von 14 MW, Brennstoff Erdgas,

–   ein Heißwassererzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung von 6 MW, Brennstoff Erdgas.

Es handelt sich hier um Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 80 MW i. S. der Nr. 1.1 EG des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

– Errichtung und Betrieb von drei thermischen Abluftreinigungsanlagen (Thermische Nachverbrennung – TNV) mit einer Auslegung von jeweils maximal 55 400 Nm³/h (tr), welche auch zur Dampferzeugung mit genutzt werden (maximale Leistung jeweils 30 t/h – maximale FWL ca. 22,5 MW) (Nebenanlagen zu Nummer 7.34.2 EG des Anhangs 1 der 4. BImSchV);

– Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) (Nebenanlagen zu Nummer 7.34.2 EG des Anhangs 1 der 4. BImSchV);

– Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage zum Einsatz von Verarbeitungsresten aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich der in der Abwasserbehandlung anfallenden Schlämme zur Erzeugung von Biogas, mit einer Produktionskapazität von maximal ca. 40 Mio m³/a Rohgas nach Nummer 1.15 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Gemäß Nummer 8.1 der Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz ist das GAA Braunschweig die zuständige Genehmigungsbehörde.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Für das gesamte Vorhaben, einschließlich der noch geplanten Teilgenehmigungen, ist gemäß § 6 UVPG i. V. m. Nr. 13.1.1 der Anlage 1 zum UVPG im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die dafür notwendigen Unterlagen zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 e der 9. BImSchV und § 16 des UVPG liegen der Genehmigungsbehörde vor und werden mit den Antragsunterlagen ausgelegt.

Für das Vorhaben liegen dem GAA Braunschweig derzeit folgende entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vor:

– Schalltechnische Untersuchung, erstellt durch die IfB Spektrum GmbH, Berichtsnummer: – 24-D10 IMM 241017 – Stand 31.01.2025;

– Gutachten „Berechnung der Schornsteinhöhe für eine Anlage zur Verarbeitung von Kartoffeln am Standort Mehrum“, erstellt durch die Müller-BBM Industry Solutions GmbH, Bericht Nr. M181519/01 Version 2 RLG/RLG, Stand 12.02.2025;

– Gutachten „Immissionsprognose Energieerzeugungsanlagen“ erstellt durch die Müller-BBM Industry Solutions GmbH, Bericht Nummer M181519/02 Version 2 RLG/RLG, Stand 19.02.2025;

– UVP-Bericht „Neubau einer Anlage zur Herstellung von Kartoffelprodukten auf dem Gelände des ehemaligen Kohlehafens bei Mehrum“, erstellt durch das Planungsbüro SRL Weber, Stand 20.02.2025;

– Explosionsschutzkonzept erstellt durch die CSE Engineering Services GmbH, Berichts-Nummer 2024_R01615, Stand 29.11.2024;

– Gutachten zur Ermittlung angemessener Sicherheitsabstände i. S. des § 3 Abs. 5 c BImSchG für die Errichtung einer Anlage zur Verarbeitung von Kartoffeln am Standort Mehrum, erstellt durch die CSE Engineering Services GmbH, Berichts-Nr. 2024_R01613_rev0, Stand 11.11.2024;

– Ergebnisbericht „Genehmigungsantrag zur Errichtung einer Anlage zur Verarbeitung von Kartoffeln am Standort Mehrum- Konzept gegen Eingriffe Unbefugter“, erstellt durch die CSE Engineering Services GmbH, Berichts-Nummer 2024_R01635, Stand 13.11.2024;

– Ergebnisbericht „Bestimmung von umgebungsbedingten Gefahrenquellen für den Standort Mehrum und grundlegendes Sicherheitskonzept“, erstellt durch die CSE Engineering Services GmbH, Berichts-Nummer 2024_R01640, Stand 29.11.2024;

– Ergebnisbericht „Risikoanalyse zur Definierung des grundlegenden Sicherheitskonzepts für Anlagenbereiche am Standort Mehrum“, erstellt durch die CSE Engineering Services GmbH, Berichts-Nummer 2024_R01641, Stand 29.11.2024;

– Untersuchungskonzept zum Ausgangszustandsbericht (AZB) zum Antrag auf Neugenehmigung gemäß § 4 BImSchG der McCain GmbH in Mehrum, erstellt durch SUG Strategie Umwelt und Geologie Dr. Helmut Schlöser, Stand 08.01.2025;

– Stellungnahme zum Nachweis der Einhaltung der Gewässerschutzanforderungen für eine Umschlag- sowie Lageranlagen von wassergefährdenden Stoffen, erstellt durch die Perakus Technische Sachverständigen-Organisation e. V., Projekt-Nr. 03-2024-662, Stand 09.12.2024;

– Gutachten zur Einhaltung der Gewässerschutzanforderungen nach § 41 Abs. 2 AwSV für die Errichtung und den Betrieb einer Altöltankanlage sowie der dazugehörige Entleerstation für die Firma McCain GmbH in Mehrum, erstellt durch die Perakus Technische Sachverständigen-Organisation e. V., Projekt-Nr. 03-2024-705, Stand 09.12.2024;

– Stellungnahme „Beurteilung der Ammoniak-Kälteanlage im Hinblick auf die Vorgaben der AwSV bei Firma McCain GmbH in Mehrum“, erstellt durch die Perakus Technische Sachverständigen-Organisation e. V., Stand 16.12.2024;

– Stellungnahme“ Beurteilung der Biogasanlage im Hinblick auf die Vorgaben der AwSV bei Firma McCain GmbH in Mehrum“, erstellt durch die Perakus Technische Sachverständigen-Organisation e. V., Stand 09.12.2024.

Diese Bek. und die o. a. entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen können auch im UVP-Verbund-Portal (www.uvp-verbund.de), Suchwort „McCain GmbH, Produktionsstätte für McCain-Kartoffelprodukte“, eingesehen werden.

Diese Bek. ist auch im Internet auf der Seite der Gewerbeaufsicht unter https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/bekanntmachungen/brauschweig_goettingen/, der Stadt Peine unter https://www.peine.de/de/aktuelles/, der Gemeinde Hohenhameln unter https://www.hohenhameln.de/rathaus-politik/rathaus/elektronisches-amtsblatt/ und der Stadt Lehrte unter https://www.lehrte.de/de/oeffentlichkeitsbeteiligung.html, jeweils unter dem Suchbegriff „McCain GmbH“, einsehbar.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antragsunterlagen nach § 4 der 9. BImSchV können vom 09.04.2025 bis einschließlich 09.05.2025 auf der folgenden Internetseite heruntergeladen und eingesehen werden:

https://box.niedersachsen.de/public/download-shares/bQvIqezaV68f7Vw3XLmyp3yOXpMuSeLy

Auf Verlangen eines oder einer Beteiligten wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Hierzu ist von dem oder der Beteiligten das GAA Braunschweig zu kontaktieren. (poststelle@GAA-BS.Niedersachsen.de)

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, diese beginnt am 09.04. und endet mit Ablauf des 10.06.2025, schriftlich oder elektronisch bei einer der genannten Auslegungsstellen geltend zu machen:

– Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, Ludwig-Winter-Str. 2, 38120 Braunschweig,
poststelle@GAA-BS.Niedersachsen.de;

– Stadt Peine, Kantstr. 5, 31224 Peine, poststelle@stadt-peine.de;

– Gemeinde Hohenhameln, Marktstr. 13, 31249 Hohenhameln, info@hohenhameln.de;

– Stadt Lehrte, Rathausplatz 1, 31275 Lehrte, info@lehrte.de.

Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen der Antragstellerin und, soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen der Einwenderin oder des Einwenders, deren oder dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird.

Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Termins am

Dienstag, den 19.08.2025, um 10.00 Uhr,

im Stadttheater Peiner Festsäle,

Friedrich-Ebert-Platz 12,

31226 Peine,

erörtert. Sollte die Erörterung am 19.08.2025 nicht abgeschlossen werden können, wird sie am 21.08.2025 und an den darauffolgenden Werktagen (ohne Samstag) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn die Antragstellerin oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies gesondert öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG und § 21 a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird und die öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entscheidung ersetzen kann.

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