Aufgrabegenehmigungen im öffentlichen Raum
Leistungsbeschreibung
Sollen Aufgrabungen im öffentlichen Raum stattfinden, so sind diese mit einem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Die Formblätter und die dazugehörigen Richtlinien erhalten Sie im Fachdienst Straßen und Verkehr.
Jede Aufgrabung in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Geh- und Radwegen sowie des Straßenseitenraumes bedarf der Zustimmung der Stadt Lehrte – Fachdienst Straßen und Verkehr – als Träger der Straßenbaulast.
An wen muss ich mich wenden?
Der Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung ist vom Antragsteller beim Fachdienst Straßen und Verkehr der Stadt Lehrte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) auf dem Antragsformular einzureichen. Das Antragsformular ist auf der Homepage der Stadt Lehrte hinterlegt oder wird auf Wunsch zugesandt.
In dringenden Fällen, die eine unverzügliche Schadensbeseitigung erfordern, kann der Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung auch vorab telefonisch (05132/505-157 o. - 136) erfolgen. Der schriftliche Antrag ist unverzüglich nachzureichen.
Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die:
Region Hannover
Kreisstraßenmeisterei Burgwedel
Hannoversche Str. 48
30938 Burgwedel
Tel.: (05139) 3326
86.07@region-hannover.de
Für Landes- und Bundesstraßen an:
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Straßenmeisterei Burgdorf
An der Mösch 1 A
31303 Burgdorf
(05136) 8885-0
smbur@nlstbv.niedersachsen.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei Aufgrabungen größeren Umfangs (mehrere zusammengehörige Aufgrabungsstellen, Kopflöcher, Längsgräben, Querungen, Arbeiten an ganzen Straßenzügen etc.) sind dem Antrag entsprechende Lagepläne beizufügen, aus denen Art und Umfang der geplanten Aufgrabungen hervorgehen. Vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt Lehrte, Fachdienst Straßen und Verkehr eine gemeinsame Begehung durchzuführen, um den genauen Trassenverlauf festzulegen und den Zustand der Flächen zu dokumentieren. Werden Bauarbeiten ohne vorherige gemeinsame Begehung ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Flächen vorher mängelfrei waren.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung der Verkehrsfläche trägt der Antragsteller. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche auch die Kosten für durch die Aufgrabung gegebenenfalls erforderliche Arbeiten an Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen, sowie die Kosten aller Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs oder dessen Umleitung.
Werden bei den Arbeiten Grenz-, Fest- oder Vermessungspunkte beschädigt oder entfernt, so hat der Antragsteller die Grenzen auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen.
Der Antragsteller und das bauausführende Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme der Stadt Lehrte oder Dritten entstehen.
Der Fachdienst für Straßen und Verkehr ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß wiederhergestellte Aufbrüche auf Kosten des Antragstellers wieder ordnungsgemäß herzustellen, wenn dieser oder dessen beauftragtes Unternehmen einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig nachkommt oder Gefahr im Verzug ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen werden in der Genehmigung festgehalten.
Rechtsgrundlage
Richtlinie der Stadt Lehrte vom 01.05.2011